AGB Elektro-Technik-Haller Gesellschaft m.b.H.
Geschäftsbedingungen für die Errichtung und Instandhaltung
von elektrotechnischen Anlagen
Stand Mai 2018
1. Geltung
1.1.Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (ElektroTechnik-Haller Gesellschaft m.b.H.) und natürlichen und
juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden
auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall,
insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder
Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen
wird.
1.2.Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die
bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar
auf unserer Homepage (www.et-haller.at) und wurden diese
auch an den Kunden übermittelt.
1.3.Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung
unserer AGB.
1.4.Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen
bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung
unserer ausdrücklichen –gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen –Zustimmung.
1.5.Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann
nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht
ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1.Unsere Angebote sind unverbindlich, werden
ausschließlich schriftlich (per FAX, POST oder E-Mail) erstellt
und haben eine Gültigkeit von drei Monaten.
2.2.Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der
gesamten angebotenen Leistung möglich.
2.3.Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder
von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im
Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
2.4.In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf
Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder
anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht
uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese
seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns
darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung
nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige
Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich –
unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum
Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.5.Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind
entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des
Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt
eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag
umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung
das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3. Preise
3.1.Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis
zu verstehen.
3.2.Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im
ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht
Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3.Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.
Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten
sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des
unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden
gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies
einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung
zurückzunehmen.
3.4.Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial
hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit
beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür
vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung
angemessen zu vergüten.
3.5.Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des
Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte
anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3
% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur
Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie
Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen
Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw
Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter
Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die
Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die
tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der
tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in
Verzug befinden.
3.6.Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt
dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird
der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen
wurde.
3.7.Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung
der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5
sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei
einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb
von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.8.Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen
gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß
mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen bis
maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
3.9.Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine
gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde
bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen,
dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.
4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
4.1.Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden
beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag
von 25 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des
Materials zu berechnen.
4.2.Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand
von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der
Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1.Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein
Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach
Leistungsfertigstellung fällig.
5.2.Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer
ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden
schriftlichen – Vereinbarung.
5.3.Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf
Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4.Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß §
456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt,
9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen.
Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5.Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch
nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6.Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer
mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug,
so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen
aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden
einzustellen.
5.7.Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits
erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber
Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine
rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist
und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter
Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos
gemahnt haben.
5.8.Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur
insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder
von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht
eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche
im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit
des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres
Unternehmens.
5.9.Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte
Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der
Rechnung zugerechnet.
5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von
Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen,
Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere
verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug
zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von €
25,- soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen
Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1.Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass
seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes
an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer
Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und
Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1.Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie
rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat,
die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden
erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde
aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen
musste.
7.2.Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder
ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse
baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,
Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben
und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3.Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben
können bei uns erfragt werden.
7.4.Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist
– ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher
Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit –
unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.5.Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter
sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB
Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf
diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin,
sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der
unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung
über solches Wissen verfügen musste.
7.6.Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen
sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.7.Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen
Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und
dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten
Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder
Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8.Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen
gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9.Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung
kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter
sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur
Verfügung zu stellen.
8. Leistungsausführung
8.1.Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu
berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen
erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2.Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich
gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer
Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im
Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3.Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen
auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des
Auftrages, so verlängert sich die Liefer/ Leistungsfrist um einen
angemessenen Zeitraum.
8.4.Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine
Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums,
stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können
Überstunden notwendig werden und/oder durch die
Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen,
und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen
Mehraufwand angemessen.
8.5.Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)
gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig
und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1.Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt,
Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete
Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren
Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (zB
schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das
entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das
Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen
die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2.Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die
Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände
verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der
Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser
AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und
vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend
hinausgeschoben
9.3.Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung
von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem
Betrieb 1 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der
Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung
des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit
hiervon unberührt bleibt.
9.4.Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und
Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung
schriftlich zugesagt wurde.
9.5.Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem
Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat
schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels
eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des
Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und
Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits
vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht
erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder
Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei
Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen.
Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir
diese schuldhaft verursacht haben.
10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht
lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen
entsprechende Haltbarkeit.
10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung
umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
11. Gefahrtragung
11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware
an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr
über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das
Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses
selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses
Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine
Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden
auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede
verkehrsübliche Versandart.
12. Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in
Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit
Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz
angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der
ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die
Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei
aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung
spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen,
sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung
diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten
angemessenen Frist nachbeschaffen.
12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso
berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns
einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 100,-
zusteht.
12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für
erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist
zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur,
wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst
übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser
Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns
diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der
Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der
Veräußerung zustimmen.
13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung
des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns
abgetreten.
13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die
Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber
Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben,
wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers
seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter
Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer
Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt
haben.
13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses
über sein Vermögen oder der Pfändung unserer
Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit
für den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach
angemessener Vorankündigung.
13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt
nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich
erklärt wird.
13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir
gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und
bestmöglich verwerten.
13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer
Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder
verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten
Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser
Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu
verständigen
14. Schutzrechte Dritter
14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder
Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen,
Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die
Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des
Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen,
und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die
Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
14.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter
notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.
14.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden
für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse
zu verlangen
15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige
Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag
entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der
bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung
einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf
unserer ausdrücklicher Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur
Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16. Gewährleistung
16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche
Gewährleistung.
16.2.Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt
gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
16.3.Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender
Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der
Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die
Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die
Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
16.4.Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt
der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die
Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.5.Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels
stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden
Mangels dar.
16.6.Zur Mängelbehebung sind uns seitens des
unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche
einzuräumen.
16.7.Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung
oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich
um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
16.8.Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,
ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für
die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu
ersetzen.
16.9.Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass
der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der
unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem
Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung
festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich,
spätestens 7 Tage nach Übergabe an uns schriftlich
anzuzeigen.
16.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein
weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung
erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die
Ware als genehmigt.
16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind –
sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen
Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der
Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten
gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder
Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom
unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
16.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche
Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die
technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und
betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten
Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand
kausal für den Mangel ist.
16.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk
zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies
ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten
von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung
vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen
Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
17. Haftung
17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc.
haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen
Besonderheiten.
17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung
beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls
durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des
Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung
übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch
nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden
sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich
geltend zu machen.
17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche
gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe
aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug
auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch
unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme,
Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns
autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses
Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der
Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen,
sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen
haben.
17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir
haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu
seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B.
Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer,
Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann,
verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung
insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die
Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
18. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
17.2. Wir, wie ebenso wie der unternehmerische Kunde,
verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom
Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu
treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen
Bedingung am nächsten kommt.
19. Allgemeines
19.1. Es gilt österreichisches Recht
19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens
(Innsbruck).
19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem
unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das
für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für
Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist
das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
20. Datenschutzinformation
Bereitgestellte persönliche Daten werden zu allgemeinen
Informationen bzw. zur Auftragsbearbeitung und
Auftragsabwicklung bis auf Widerruf gespeichert und
vorgehalten.
Anmerkungen:
Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der aktuell
geltenden Gesetzeslage erstellt. Es wird jedoch darauf
verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung
ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors und des
Herausgebers ausgeschlossen ist. Sprachliche
Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen für
beide Geschlechter.